OGH 9 ObA 35/16m
Worum es ging: Habe ich ein Recht darauf, mündlich gehört zu werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.
Nein. Dass Sie nicht als Partei einvernommen wurden, verletzt Ihr rechtliches Gehör nicht. Entscheidend ist, dass Sie Vorbringen erstatten und Anträge stellen konnten.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Ja. Das Gericht prüft nicht nur, ob die vorgeworfene Verfehlung tatsächlich vorliegt, sondern auch, ob das Disziplinarverfahren an schweren Mängeln litt. Entscheidend ist, ob die Disziplinarkommission ohne diese Mängel zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Erklärt der Vorsitzende des Betriebsrats etwas gegenüber dem Arbeitgeber, darf dieser das als wirksame Äußerung des ganzen Betriebsrats ansehen. Das gilt aber nur, wenn er von Fehlern bei der internen Beschlussfassung nichts wusste und ihm solche Fehler auch nicht auffallen mussten.
Nein. Der Arbeitgeber darf und muss nicht nachforschen, wie der Betriebsrat innerlich zu seiner Erklärung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung der vorsitzenden Person durch keinen Beschluss gedeckt ist.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.12.2015, 7 Ra 57/15d-37
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 105 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
36 Absätze, 11.700 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
9ObA35/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** F*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 40.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2015, GZ 7 Ra 57/15d-37, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. April 2015, GZ 43 Cga 87/14g-32, Folge gegeben und das Ersturteil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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