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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2022 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 113/21i

Worum es ging: Kann meine Firmenpension nach der Pensionierung noch geändert werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sobald Sie aus dem Betrieb ausscheiden, wird aus der Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung ein eigener vertraglicher Anspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt wirkt sie nicht mehr als betriebliche Regelung, die für alle gilt. In einen so entstandenen einzelvertraglichen Anspruch kann auch ein Kollektivvertrag nicht eingreifen.

Auch bei Eingriffen in Anwartschaften aus einem Kollektivvertrag sind Grundrechte zu beachten, vor allem der Schutz des Eigentums und die Gleichbehandlung. Ein Eingriff ist sachlich gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer vorliegen; verhältnismäßig ist er bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Bei der Einschränkung ist auf die unterschiedliche Dauer der bisherigen Berufsausübung Bedacht zu nehmen, was bei genereller Einstellung des weiteren Erwerbs jedenfalls gewahrt ist.

Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.

Eine Betriebsvereinbarung darf nur das regeln, was das Gesetz oder der Kollektivvertrag ausdrücklich dieser Form der Vereinbarung überlässt. Alles andere kann darin nicht wirksam geregelt werden.

Rechte und Pflichten aus der Verwaltungstätigkeit des Betriebsrats treffen unmittelbar den Betriebsratsfonds. Nur dieser wird durch solche Handlungen und Entscheidungen berechtigt und verpflichtet.

Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 74 ArbVG § 93 ArbVG § 95 ArbVG § 97

Entscheidungstext

163 Absätze, 35.688 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Geschäftszahl

9ObA113/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. F* A*, 2. A* A*, 3. W* B*, 4. H* F*, 5. R* H*, 6. R* S*, 7. E* T*, und 8. E* W*, alle vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei C* AG, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer der C* AG, *, vertreten durch Prchal Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen zu 1.) 3.887,80 EUR sA und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1 851,13 EUR, zu 2.) 3.887,80 EUR sA und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.851,13 EUR, zu 3.) 3.858,61 EUR sA und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.837,09 EUR, zu 4.) 3.983,49 EUR sA und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.896,90 EUR, zu 5.) 3.887,80 EUR und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.851,33 EUR, zu 6.) 3.887,80 EUR und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.851,33 EUR, zu 7.) 3.858,61 EUR sA und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.837,09 EUR und zu 8.) 3.858,61 EUR sA und Zahlung eines monatlichen Pensionsbeitrags von 1.837,09 EUR, jeweils zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2021, GZ 110 Ra 4/21f-45, mit dem infolge Berufung der erst-, dritt-, viert-, siebt- und achtklagenden Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 34 Cga 67/20x-34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den erst-, dritt-, viert-, siebt- und achtklagenden Parteien die mit 2.255 EUR (darin 375,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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