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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 74/17y

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Ob aus einer betrieblichen Übung ein Anspruch entsteht, richtet sich danach, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung vom Verhalten des Arbeitgebers haben durften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei gleichen Voraussetzungen alle gleich behandeln wollte. Ob jeder Einzelne tatsächlich darauf vertraut hat, wird nicht geprüft.

Nein, nicht ohne Rücksicht auf Ihr persönliches Leistungsvermögen. Der Arbeitgeber darf einen konkreten Arbeitserfolg nicht einseitig und allgemein vorschreiben. Sie schulden eine angemessene Arbeitsleistung, die Sie ohne Schaden für Ihre Gesundheit erbringen können.

Nein. Eine Verpflichtung, bloße Einschulungskosten zurückzuzahlen, ist unwirksam, weil sie auf die Rückzahlung eines Teils Ihres Lohnes hinausliefe. Sie schulden nur eine angemessene Arbeitsleistung, keinen bestimmten Erfolg; der geringere Ertrag während der Einschulung geht zulasten des Arbeitgebers.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.

Sagt der Kollektivvertrag nichts anderes, werden Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Eine Ausnahme gilt für die gesetzlich vorgesehenen Kurzpausen.

Nein. Als Lehrling müssen Sie Ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten einsetzen, um den Lehrberuf in der Berufsschule und am Lehrplatz zu erlernen. Haben Sie sich nach Ihrem Vermögen bemüht und ist Ihnen sonst nichts vorzuwerfen, ist das Nichterreichen des Lehrziels einer Schulstufe keine Verletzung des Lehrvertrags.

Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ArbVG § 96 ZPO § 502

Entscheidungstext

77 Absätze, 32.108 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA74/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Rechtssache der klagenden Partei Personalausschuss der Österreichischen Post AG für Salzburg, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2017, GZ 11 Ra 17/17z-26, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2016, GZ 56 Cga 70/16k-22, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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