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Gilt die Umrechnung auch für bereits fällige Rentenzahlungen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner
Nein. Die Umrechnung erfasst nur Einzelleistungen, die bei Eröffnung des Verfahrens zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren. Raten, die schon vorher fällig geworden sind, bleiben davon unberührt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Die Bestimmung des § 15 Abs 2 AO betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren.

Hinweis: Die Ausgleichsordnung (AO) ist seit 1. Juli 2010 in der Insolvenzordnung (IO) aufgegangen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AO §15 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Rechtsmittel und Eröffnung der Insolvenz

Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.

günstig für Schuldner Rechnungslegung über verjährte Leistungen

Auch wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, kann sie für bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie also keine Abrechnung mehr.

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