Gilt die Umrechnung auch für bereits fällige Rentenzahlungen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Hinweis: Die Ausgleichsordnung (AO) ist seit 1. Juli 2010 in der Insolvenzordnung (IO) aufgegangen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AO §15 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.
Auch wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, kann sie für bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie also keine Abrechnung mehr.