Schadet es, wenn meine angemeldete Forderung nicht umgerechnet wurde?
günstig für Gläubigerbetrifft Gläubiger, Unterhaltsberechtigte, Schuldner
Nicht unbedingt. Fehlt bei einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen die Umrechnung in einen Kapitalbetrag, hätte das Gericht eine Verbesserung auftragen müssen. Wurde die Forderung stattdessen umgerechnet in das Verzeichnis eingetragen, haben Sie dem zugestimmt und hat niemand sie bestritten, entstand damit ein Exekutionstitel.
Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.06.2019
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen § 15 KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen, so schadet das nicht. Hat der Gläubiger diesem Vorgang - wenn auch nur schlüssig - zugestimmt und wurde die Forderung in der Folge weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner oder einem Konkursgläubiger bestritten, dann entstand auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs gemäß § 61 KO ein Exekutionstitel.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ist ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, bleiben Ihre Schulden bei ordentlicher Erfüllung dauerhaft herabgesetzt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf den ursprünglichen Betrag zurückgreifen, auch wenn er dafür noch einen alten vollstreckbaren Titel hat. Führt er trotzdem Exekution, können Sie sich mit einer Klage dagegen wehren.
günstig für Schuldner Klage während des Insolvenzverfahrens
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.