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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 91/23g

Worum es ging: Wie schnell muss der Chef ein Betriebsratsmitglied entlassen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Will der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats entlassen, muss er die ihm bekannt gewordenen Gründe sofort geltend machen. Er muss außerdem die Klage auf Zustimmung zur Entlassung so früh wie möglich einbringen. Wartet er damit zu, kann er sich darauf nicht mehr stützen.

Ein Grund für eine Entlassung muss unverzüglich geltend gemacht werden. Ihr Dienstgeber darf mit dem Ausspruch der Entlassung also nicht zuwarten.

Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.

Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.

Wenn eine Versetzung Ihren Arbeitsvertrag ändert, ist dafür Ihre Zustimmung nötig. Die Zustimmung des Betriebsrats kann Ihre eigene nicht ersetzen.

Fechten Sie eine Kündigung an, prüft das Gericht nicht, ob die betrieblichen Maßnahmen des Unternehmens zweckmäßig oder richtig waren. Solche Entscheidungen liegen im wirtschaftlichen Ermessen des Betriebs. Das Gericht darf dem Betrieb auch keine wirtschaftlichen Maßnahmen vorschreiben.

Wie der Betrieb wirtschaftlich geführt wird, darf der Betriebsinhaber frei entscheiden; dazu ist er niemandem verpflichtet. Aus sozialen Gründen muss er aber alle Möglichkeiten ausschöpfen, seine bisherigen Beschäftigten weiter zu beschäftigen: Er darf nicht kündigen und dafür neue Leute einstellen, wenn es dafür keinen triftigen Anlass gibt, und er muss auch bei neuen Maschinen und Arbeitsmethoden zuerst die vorhandenen Beschäftigten einsetzen. Bei älteren und lange beschäftigten Personen gilt dabei ein besonders strenger Maßstab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 101 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.862 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

9ObA91/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. S*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen Zustimmung zur Entlassung in eventu Zustimmung zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 2023, GZ 6 Ra 18/23y-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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