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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 57/20y

Worum es ging: Wie weit reicht die Pflicht, Wege sicher zu halten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Wenn es sich um einen Weg handelt, den jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützen darf. Dass der Halter zusätzlich einem eingeschränkten Kreis, etwa Anrainern, das Befahren gestattet, ändert daran nichts. Das mildere Haftungsmaß gilt dann gegenüber allen Benützern, unabhängig von der Art der Benützung.

Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.

Die besondere, mildere Haftung für den Zustand eines Weges gilt nur für Wege, die allgemein benützt werden dürfen. Wege auf abgezäunten Betriebs-, Krankenhaus- oder Bahngeländen und Wege in privaten Gärten, Parks oder Wäldern fallen nicht darunter, auch nicht bei Eintrittsgebühr. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Ja, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wie weit gestreut werden muss, richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Weiß die Straßenverwaltung von Unfällen an einer vereisten Stelle, muss sie streuen; entschuldigt ist sie nur, wenn das aus zwingenden Gründen unmöglich war.

Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.

Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.

In der Regel nicht nach den Regeln für Wege. Eine Fläche im Hof gilt im Allgemeinen nicht als Weg, für den ein Halter verantwortlich ist; nur besondere Umstände können etwas anderes ergeben. Auch die Streupflicht für Gehsteige entlang der Liegenschaft gilt für Innenhöfe nicht.

Ja, wenn sie jeder unter den gleichen Bedingungen benützen darf. Als Weg gelten alle öffentlichen Verkehrsflächen, solche Privatstraßen und auch Forststraßen und Waldwege. Fehlt das Recht der Benützung durch jedermann, liegt kein Weg in diesem Sinn vor; bei Flächen auf Privatgrund ist im Zweifel davon auszugehen, dass es kein solcher Weg ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 1319a ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.223 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Geschäftszahl

5Ob57/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei St*****, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen 55.064,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 16 R 1/20i-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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