OGH 9 ObA 136/19v
Worum es ging: Bekomme ich Gutachtenskosten vor dem Prozess ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Kosten, die Ihnen vor Beginn eines Prozesses für die Feststellung des Schadens entstehen, können Sie im ordentlichen Rechtsweg einklagen. Das gilt vor allem dann, wenn noch nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Prozess kommt, und das Gutachten dazu dient, Ihnen eine Grundlage für Ihre Ansprüche zu verschaffen.
Kosten für Mahnschreiben zählen wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung zu den Prozesskosten, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Gibt es dafür keinen eigenen privatrechtlichen Titel, ist es unzulässig, sie mit einer eigenen Klage durchzusetzen.
Nein, solange der Hauptanspruch noch besteht. Die Kosten eines Gutachtens, das Sie zur Vorbereitung eines Prozesses eingeholt haben, gehören in das Kostenverzeichnis dieses Verfahrens. Eigens einklagen können Sie sie nur, wenn Sie an der Aufklärung ein Interesse hatten, das über den Prozess hinausgeht.
Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Nein. Für Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, gelten die Erleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtrechts nicht. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers ist zwingend und dient dem Schutz der Gläubiger. Wie sein Verhältnis zur Gesellschaft intern gestaltet ist, ändert daran nichts.
Die Haftung des Geschäftsführers ist eine Verantwortung aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft. Für den bloßen Misserfolg haftet er nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.
Ja. Wird ein Geschäftsführer auf Ersatz in Anspruch genommen, muss er selbst nachweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Er kann auch nachweisen, dass der Schaden auch bei aller Sorgfalt entstanden wäre. Dass sein Verhalten den Schaden verursacht hat, muss dagegen die klagende Seite beweisen.
Nein. Die gesetzliche Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers ist zwingend. Im Gesellschaftsvertrag kann sie nur verschärft, aber nicht herabgesetzt werden. Der Maßstab des ordentlichen Geschäftsmannes ist dabei etwas milder als jener, der sonst für Kaufleute gilt.
Mit der Entlastung erklärt die Gesellschaft einseitig, dass sie den Geschäftsführer von möglichen Ersatzansprüchen aus seinen Verstößen befreit. Diese Befreiung reicht aber nur so weit, wie die Gesellschaft die Ansprüche bei sorgfältiger Prüfung aller vollständig vorgelegten Unterlagen erkennen konnte oder hätte erkennen können.
Nein. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf jene Ansprüche, die erkennbar waren. Wer auch auf nicht erkennbare Ansprüche verzichten will, muss eine sogenannte Generalbereinigung vereinbaren, mit der alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt werden. Bei Verschleierung oder listiger Irreführung bleiben Ersatzansprüche in jedem Fall bestehen.
Ja, aber nur in beschränktem Umfang. Sie haben Anspruch darauf, von jenen Ansprüchen befreit zu werden, die aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Einen Anspruch auf vollständige Entlastung gibt es nicht. Waren Verstöße aus den Unterlagen nicht erkennbar oder waren diese unvollständig, kann die Gesellschaft auch später noch Ersatz verlangen.
Erst dann, wenn es keinen Hauptanspruch mehr gibt. Das ist der Fall, wenn die Sache selbst schon durch Zahlung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt ist. Solange der Hauptanspruch besteht, gehören die Kosten in das Verfahren darüber.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Welche Sorgfalt ein Geschäftsführer schuldet, richtet sich nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die man in der jeweiligen Branche und bei der Größe des Unternehmens üblicherweise erwarten kann. Diese Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Hier ging es um die Pflicht, einen selbst kassierten Geldbetrag sicher zu verwahren.
Nein. Für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer gilt eine Frist von fünf Jahren. Diese Regelung ist zwingend, eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Frist ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 30.05.2019, 30 Cga 134/17w-26
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2019, 9 Ra 72/19b-33
Zitierte Paragrafen
ZPO § 419 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
93 Absätze, 39.349 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2020
Geschäftszahl
9ObA136/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. L* GesmbH, *, 2. Le* GesmbH, *, beide vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. C*, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) 105.706,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR)(erstklagende Partei) und 2) 141.091,12 EUR sA (zweitklagende Partei), über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse 70.968,32 EUR sA) und der Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 163.052,26 EUR sA), gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2019, GZ 9 Ra 72/19b-33, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Mai 2019, GZ 30 Cga 134/17w-26, teilweise Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Rekurs der zweitklagenden Partei wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs der erstklagenden Partei wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Klagebegehren der erstklagenden Partei im Umfang von 70.968,32 EUR sA und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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