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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 152/23s

Worum es ging: Wann ist ein geringeres Recht noch vom Begehren gedeckt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.

Wie eine Werbung auf die breite Masse wirkt, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Darüber sind keine Beweise aufzunehmen.

Ob zwei Zeichen miteinander verwechselt werden können, ist eine Tatsachenfrage. Das Gericht muss darüber aber keine Beweise aufnehmen, wenn seine allgemeine Lebenserfahrung oder sein eigenes Fachwissen für die Beurteilung ausreicht. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass die Richterin oder der Richter selbst nicht zu den angesprochenen Kunden gehört.

Ob eine Werbeaussage in die Irre führen kann, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Es darf dabei Erfahrungssätze zugrunde legen, ohne sie erst durch Beweise zu klären. Das gilt nicht nur für Erfahrungen, die jeder Mensch hat, sondern auch für Fachwissen des Richters.

Die Gerichte können aus ihrer Lebenserfahrung und ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen meist selbst beurteilen, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt. Das gilt besonders, wenn die Richter selbst zu diesem Publikum gehören. Anders ist es, wenn es um ein bestimmtes Fachpublikum geht, dessen Sicht dem Gericht nicht bekannt ist.

Ein geografischer Zusatz im Namen oder in der Werbung ist dann irreführend, wenn zumindest ein nicht ganz kleiner Teil der angesprochenen Kunden daraus etwas Falsches über die Bedeutung, die Größe des Geschäfts oder die Eigenart der Ware schließt. Ob das so ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.

Eine besondere Bezeichnung hat dann Verkehrsgeltung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden darin einen eindeutigen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Erst dann ist die Bezeichnung geschützt.

Es ist nicht nötig, dass alle Angehörigen der angesprochenen Kundengruppe eine Werbung oder eine Marke gleich beurteilen. Die Gerichte gehen im Gegenteil davon aus, dass innerhalb dieser Gruppe durchaus unterschiedliche Ansichten bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 78 ZPO § 404 ZPO § 477 ZPO § 528

Entscheidungstext

43 Absätze, 10.182 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob152/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Parzmayr sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* GmbH, *, vertreten durch die Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung sowie einstweiliger Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Juli 2023, GZ 1 R 8/23p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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