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Müssen Großeltern für den Unterhalt der Enkelkinder aufkommen?

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Ja, aber doppelt eingeschränkt. Der Betrag richtet sich der Höhe nach an den Lebensverhältnissen der Eltern, und den Großeltern bleibt ihr eigener angemessener Unterhalt vorbehalten. Ihre finanzielle Leistungskraft darf nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft werden. Gerade die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern löst diesen Anspruch überhaupt erst aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, dh wirksam werden lässt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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