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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 141

Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten § 141. (1)Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. (2)Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen. (3)Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen. (4)Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.

Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.

Nein. Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jener Person, die das Kind tatsächlich betreut. Sie muss dem Kind nicht unmittelbar ausbezahlt werden, ist aber für dessen Unterhalt zu verwenden.

Nein. Bloße Schwierigkeiten, den Unterhalt beim eigentlich Unterhaltspflichtigen zu bemessen oder hereinzubringen, reichen nicht aus, um die Großeltern heranzuziehen. In diesem Fall kann das Kind Unterhaltsvorschuss beziehen. Erst wenn über die Pflicht der Eltern entschieden ist, kommt jene der Großeltern in Betracht.

Ja, aber doppelt eingeschränkt. Der Betrag richtet sich der Höhe nach an den Lebensverhältnissen der Eltern, und den Großeltern bleibt ihr eigener angemessener Unterhalt vorbehalten. Ihre finanzielle Leistungskraft darf nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft werden. Gerade die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern löst diesen Anspruch überhaupt erst aus.

Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.

Ja. Ändern sich die maßgeblichen Umstände wesentlich, kann der gesetzliche Unterhalt neu festgesetzt werden, auch wenn darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn schon bestehende Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. Fällt der Grund weg, warum jemandem ein erzielbares Einkommen zugerechnet wurde, ist neu zu rechnen.

Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich über den Unterhalt eines ehelichen Kindes wird erst wirksam, wenn ihn das Pflegschaftsgericht genehmigt. Ohne diese Genehmigung können Sie daraus auch nichts eintreiben.

Das Gericht, das über den Unterhalt für ein Kind entscheidet, kann den Vater auch für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit zur Zahlung verpflichten. Ein eigenes Verfahren ist dafür nicht nötig.

Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.

Beantragen Sie als Mutter, dass der Vater den Unterhalt für das Kind an Sie zahlt, ist darin auch der Antrag enthalten, Sie für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche als besondere Vertreterin des Kindes zu bestellen. Ein eigener zusätzlicher Antrag ist dafür nicht nötig.

Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass sich die Höhe an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen lässt. Ändert sich nachträglich etwas, das eine neue Bemessung rechtfertigt, dürfen Sie deswegen erneut klagen. Das gilt überall dort, wo nicht bewiesen ist, dass eine Anpassung ausgeschlossen wurde.

Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.

Lebt das Kind nicht bei den Eltern, wird bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zuerst von den Bemessungsgrundlagen jener Betrag abgezogen, den jeder Elternteil für sich selbst braucht. Der Unterhalt des Kindes wird dann im Verhältnis der verbleibenden Beträge aufgeteilt. Reicht das nicht aus, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, die sich aber auf ihre eigenen Bedürfnisse berufen können.

Ganz verlieren kann Ihr Kind den Unterhalt nicht. Begeht es aber eine Handlung, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde, kann der Unterhalt auf das Notdürftige beschränkt werden. Das wirkt nur für die Zeit nach dieser Handlung und nicht für ältere Rückstände.

Eltern dürfen von den gesetzlichen Unterhaltsregeln abweichende Vereinbarungen treffen. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber dem Kind wirkt, muss sie das Pflegschaftsgericht genehmigen. Tritt dadurch an die Stelle der vorrangigen Pflicht des Vaters eine nachrangige, kann er erst herangezogen werden, wenn die Mutter den Unterhalt nicht zur Gänze allein aufbringen kann.

Ja. Solange sich Ihr Kind nicht selbst erhalten kann, kann es seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken. Möglich ist nur eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt, wenn es eine Handlung begeht, die eine Enterbung rechtfertigen würde.

Nein. Betreuen die Großeltern das Kind, weil die Mutter verstorben ist, trifft die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts allein den Vater. Die Betreuungsleistungen der Großeltern gelten nicht als Einkommen des Kindes und kürzen den Unterhalt nicht. Nur ein eigenes Einkommen des Kindes verringert den Anspruch gegenüber dem Vater.

Erst dann, wenn beide Elternteile nicht ausreichend dazu imstande sind. Vorher ist zu prüfen, ob die Eltern nicht mehr leisten könnten, wenn sie ihre Kräfte voll einsetzen.

Ja, anteilig und ohne Rangfolge untereinander. Können die Eltern den Unterhalt nicht leisten, tragen die Großelternteile gemeinsam nach ihren Anteilen bei. Daran ändert sich auch nichts, wenn nur ein Elternteil das Kind betreut und dadurch seinen Beitrag leistet; für die Großeltern dieses Elternteils gilt dasselbe.

Haben Sie den Unterhalt beantragt, solange Sie noch nicht volljährig waren, entscheidet dasselbe Gericht weiter darüber. Daran ändert sich nichts, wenn Sie während des Verfahrens volljährig werden.

Ja, aber nur nachrangig. Zuerst ist Ihr Ehemann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn er dafür seinen eigenen Bedarf äußerst einschränken muss. Erst wenn er das nicht schafft, kommt Ihr Vater an die Reihe.

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