OGH 7 Ob 53/16v
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Wenn ein Kind einmal selbst für sich sorgen konnte, kann diese Fähigkeit aus ganz unterschiedlichen Gründen wieder wegfallen. Dann lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf.
Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.
Nein. Bloße Schwierigkeiten, den Unterhalt beim eigentlich Unterhaltspflichtigen zu bemessen oder hereinzubringen, reichen nicht aus, um die Großeltern heranzuziehen. In diesem Fall kann das Kind Unterhaltsvorschuss beziehen. Erst wenn über die Pflicht der Eltern entschieden ist, kommt jene der Großeltern in Betracht.
Ja, aber doppelt eingeschränkt. Der Betrag richtet sich der Höhe nach an den Lebensverhältnissen der Eltern, und den Großeltern bleibt ihr eigener angemessener Unterhalt vorbehalten. Ihre finanzielle Leistungskraft darf nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft werden. Gerade die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern löst diesen Anspruch überhaupt erst aus.
Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.
Erst dann, wenn beide Elternteile nicht ausreichend dazu imstande sind. Vorher ist zu prüfen, ob die Eltern nicht mehr leisten könnten, wenn sie ihre Kräfte voll einsetzen.
Ja, anteilig und ohne Rangfolge untereinander. Können die Eltern den Unterhalt nicht leisten, tragen die Großelternteile gemeinsam nach ihren Anteilen bei. Daran ändert sich auch nichts, wenn nur ein Elternteil das Kind betreut und dadurch seinen Beitrag leistet; für die Großeltern dieses Elternteils gilt dasselbe.
Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 07.10.2015, 16 Pu 147/14d-63
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Geschäftszahl
7Ob53/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S* M*, in Unterhaltssachen vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt St. Pölten, Referat für Jugendwohlfahrt, 3100 St. Pölten, Heßstraße 6, Mutter J* M*, Vater G* P*, über den Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters F* H*, vertreten durch Dr. Elisabeth Zonsics-Kral, Rechtsanwältin in Korneuburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. November 2015, GZ 23 R 486/15s-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 7. Oktober 2015, GZ 16 Pu 147/14d-63, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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