Zählt eine Affäre, wenn die Ehe schon gescheitert war?
betrifft Ehegatten
Nach der neueren Rechtsprechung spielt ein Ehebruch, der erst nach dem endgültigen Scheitern der Ehe begangen wurde, bei der Abwägung der Schuld keine entscheidende Rolle. Das gilt vor allem für die Frage, wem das überwiegende Verschulden zugewiesen wird. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung (6 Ob 570, 571/87; 5 Ob 517/88; 4 Ob 520/88; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua) ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur nach Eintreten der (noch nicht gänzlichen und unheilbaren) Zerrüttung gesetzte Eheverfehlungen sind nicht schlechthin unbeachtlich, weil auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden kann.OGH 6 Ob 221/19x, 27.11.2019
- Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze.OGH 2 Ob 152/07b, 14.02.2008
- Wesentlich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.OGH 3 Ob 208/00k, 29.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 123/23v, 19.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 221/19x, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 23/17f, 18.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §49 D
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