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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 137/25b

Worum es ging: Zählen alte oder verziehene Verfehlungen bei der Scheidung?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch Verfehlungen, die schon verjährt oder verziehen sind, dürfen bei der Frage des Verschuldens an der Scheidung mitberücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist nur, sich nachträglich auf Verhalten zu berufen, das der andere gar nicht als ehezerstörend empfunden hat.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Nach der neueren Rechtsprechung spielt ein Ehebruch, der erst nach dem endgültigen Scheitern der Ehe begangen wurde, bei der Abwägung der Schuld keine entscheidende Rolle. Das gilt vor allem für die Frage, wem das überwiegende Verschulden zugewiesen wird. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.

Auch wenn nach langer Trennung geschieden wird, kann das Gericht aussprechen, wen das überwiegende Verschulden trifft. Das geschieht aber nur, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Schuldanteilen augenscheinlich hervortritt.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

Nein. Bereits verziehene Verfehlungen können nur zur Unterstützung herangezogen werden. Es muss zumindest eine Verfehlung geben, die weder verjährt noch verziehen ist. Die neuen Vorfälle müssen zusammen mit den alten so schwer wiegen, dass sie die Ehe zerrüttet haben.

Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.

Bei der Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, können auch verziehene und verjährte Verfehlungen einbezogen werden. Das ist dann angebracht, wenn es nach den gesamten Beziehungen der Ehegatten und nach der Schwere dieser Verfehlungen nicht gerecht wäre, die Schuld allein dem anderen aufzuerlegen.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.280 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

6Ob137/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Elisabeth Sammer-Resch MBL, Rechtsanwältin in St. Johann in Tirol, gegen die beklagte Partei Ing. M*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juli 2025, GZ 5 R 96/25s-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 31. März 2025, GZ 1 C 275/24z-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.095,12 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 182,52 EUR USt) und die mit 1.422,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 671 EUR Barauslagen und 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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