Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 123/23v
Worum es ging: Wird das Verschulden geprüft, wenn beide die Scheidung wollen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der nachträgliche Ausspruch über das Verschulden schützt jenen Ehegatten, der an der Ehe festhalten wollte und trotzdem geschieden wurde; er sichert dessen Unterhalt. Stützen aber beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf die Zerrüttung der Ehe, ist eine solche Verschuldensprüfung nicht möglich.
Nach der neueren Rechtsprechung spielt ein Ehebruch, der erst nach dem endgültigen Scheitern der Ehe begangen wurde, bei der Abwägung der Schuld keine entscheidende Rolle. Das gilt vor allem für die Frage, wem das überwiegende Verschulden zugewiesen wird. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.
Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.
Nein. Verlangt Ihr Ehepartner, dass die Scheidung mit Ihrer Schuld ausgesprochen wird, obwohl sein eigenes Verhalten gleich schwer oder schwerer wiegt, ist dieser Antrag in der Regel Rechtsmissbrauch. Das Gericht hat dann keine Schuld auszusprechen und eine solche Gegenklage abzuweisen.
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.
Auf die ganze Ehe. Für den Ausspruch über das Verschulden wird das Verhalten beider Ehegatten während der gesamten Ehedauer betrachtet, auch bereits verziehene oder verjährte Verfehlungen. Entscheidend ist, wer den ausschlaggebenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat.
Nein, dann in der Regel nicht. Wer selbst Handlungen setzt, die eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens für alle Zukunft ausschließen, etwa die einvernehmliche Auflösung des gemeinsamen Haushalts, eine Unterhaltsregelung und die gegenseitige Entbindung von der Treuepflicht, hält nicht mehr ernstlich an der Ehe fest. Ein Widerspruch gegen die Scheidung ist dann unbeachtlich.
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 04.05.2023, 2 R 51/23h-65
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.739 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Geschäftszahl
3Ob123/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in Pöls-Oberkurzheim, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 4. Mai 2023, GZ 2 R 51/23h-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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