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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 19/23d

Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.

Auch Verfehlungen, die schon verjährt oder verziehen sind, dürfen bei der Frage des Verschuldens an der Scheidung mitberücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist nur, sich nachträglich auf Verhalten zu berufen, das der andere gar nicht als ehezerstörend empfunden hat.

Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.

Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Ja. Ehegatten sind zur anständigen Begegnung verpflichtet, und dieser Maßstab wird objektiv beurteilt. Schwere und beharrliche Verstöße, in denen sich mangelnde Wertschätzung des Partners ausdrückt, sind eine schwere Eheverfehlung. Einen Scheidungsanspruch begründen sie, wenn sie für die Zerrüttung zumindest mitursächlich waren.

Eine Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt worden sein. Sie muss außerdem objektiv schwer wiegen. Und sie muss vom anderen Partner auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden worden sein.

Ja. Wer den anderen wiederholt beschimpft, ihm Misshandlungen androht, ihn tätlich angreift oder ihn in beleidigender Form auf Krankheit oder nachlassende Kräfte hinweist, verletzt die Pflicht zur anständigen Begegnung. Das sind schwere Eheverfehlungen. Bloße milieubedingte Entgleisungen zählen nicht dazu.

Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.

In der Regel müssen Sie die Verfehlung binnen sechs Monaten ab Kenntnis mit Klage geltend machen. Verfristete Verfehlungen können Sie danach noch zur Unterstützung einer Klage heranziehen, die auf andere Verfehlungen gestützt ist. Diese anderen Verfehlungen müssen für sich allein nicht ausreichen, dürfen aber nicht völlig belanglos sein.

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Eine Scheidung aus Verschulden setzt voraus, dass dem anderen eine schwere Eheverfehlung vorwerfbar ist und diese die Ehe zerrüttet oder die Zerrüttung vertieft hat. Reagieren Sie nur auf das Verhalten Ihres Partners, trifft Sie dafür kein Verschulden. Auch wer sich oder andere verteidigt, begeht keine schuldhafte Eheverfehlung.

Eine entschuldbare Reaktion liegt nur vor, wenn Sie sich als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens in einer verständlichen Gemütsbewegung zu eigenen Verfehlungen hinreißen lassen. Zieht sich Ihr Verhalten dagegen über mehrere Jahre hin, ist das keine solche Reaktion mehr. Schon der zeitliche Abstand steht dem entgegen.

Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.

Ja, sie dürfen herangezogen werden und können den Grad des Verschuldens verschieben. Verfristete Verfehlungen wiegen gegenüber den übrigen aber grundsätzlich weniger schwer. Je länger eine Verfehlung zurückliegt, desto weniger Gewicht kommt ihr bei der Abwägung zu.

Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 43

Entscheidungstext

65 Absätze, 36.138 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Geschäftszahl

7Ob19/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E* M*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. C* M*, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Ehescheidung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2023, GZ 21 R 204/22d-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Juni 2022, GZ 4 C 17/21y (4 C 21/21m)-28, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsausspruchs zu lauten hat:

„1. Die am * 1998 vor dem Standesamt der Stadtgemeinde H* geschlossene und im Ehebuch * beurkundete Ehe der Parteien wird aus deren gleichteiligem Verschulden geschieden.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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