Zählt es, wenn ich das Verhalten trotzdem als zerstörend empfinde?
betrifft Ehegatten
Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im allgemeinen nicht vorhanden. Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden; die Erklärung des anderen Gatten, dass er das Verhalten trotzdem als ehezerstörend empfinde, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG.OGH 1 Ob 307/02g, 02.09.2003
- Die Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung von Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe ist in den letzten Jahren keineswegs uneinheitlich.OGH 6 Ob 140/01h, 21.06.2001
- Die Ermittlung des Zeitpunktes der unheilbaren Zerrüttung gründet sich auf Umstände des Einzelfalles.OGH 10 Ob 71/01s, 22.05.2001
- Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 6 Ob 326/00k, 17.01.2001
- Hier: § 61 Abs 3 EheG.OGH 5 Ob 685/82, 14.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 35.
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 123/23v, 19.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 5/21p, 25.02.2021
- OGH 2 Ob 164/20m, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 246/19a, 26.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 193/18p, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 B
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