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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 193/18p

Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.

Nur unter engen Voraussetzungen. Eine schwere Eheverfehlung liegt erst vor, wenn der eheliche Verkehr beharrlich, also trotz Aufforderung, und ohne triftige Gründe verweigert wird. Gesundheitliche Gründe oder laufende Herabwürdigungen durch den anderen Ehegatten können solche triftigen Gründe sein.

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.

Auch wenn die Ehe zunächst durch den einen Teil zerrüttet wurde, können Verfehlungen des anderen noch ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist, dass eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der zuerst schuldige Teil das Verhalten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Das ist besonders bei Beleidigungen und Misshandlungen möglich.

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.

Nein. Hat das Verhalten Ihres psychisch erkrankten Ehepartners die Ehe wesentlich zerrüttet, wäre es grob unbillig, das völlig auszublenden und Sie allein für schuldig zu erklären. Ein einseitiger Schuldausspruch gegen Sie hat dann zu unterbleiben, und auch eine Gegenklage kann in einem solchen Fall missbräuchlich sein.

Nein. Verlangt Ihr Ehepartner, dass die Scheidung mit Ihrer Schuld ausgesprochen wird, obwohl sein eigenes Verhalten gleich schwer oder schwerer wiegt, ist dieser Antrag in der Regel Rechtsmissbrauch. Das Gericht hat dann keine Schuld auszusprechen und eine solche Gegenklage abzuweisen.

In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.560 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Geschäftszahl

4Ob193/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* P*, vertreten durch die Dr. Gerhard Horak Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei C* P*, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2018, GZ 48 R 8/18h-51, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 30. Oktober 2017, GZ 29 C 21/16f-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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