Schaut das Gericht auf die ganze Ehe oder aufs Ende?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Auf die ganze Ehe. Für den Ausspruch über das Verschulden wird das Verhalten beider Ehegatten während der gesamten Ehedauer betrachtet, auch bereits verziehene oder verjährte Verfehlungen. Entscheidend ist, wer den ausschlaggebenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Ehegatten während der Ehedauer als Grundlage eines Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgebend, wer den entscheidenden Beitrag für die unheilbare Zerrüttung der Ehe geleistet hat.OGH 2 Ob 697/86, 16.12.1986
- Einschließlich verziehener oder verjährter Eheverfehlungen.OGH 1 Ob 618/85, 09.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 30.
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 123/23v, 19.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 221/19x, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 73/17v, 29.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §61 Abs3
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