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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 131/24g

Worum es ging: Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.

Nach der Scheidung können Sie nur jene Sachen aufteilen lassen, die überhaupt der Aufteilung unterliegen. Verlangen Sie die Aufteilung anderer Gegenstände, wird Ihr Antrag insoweit abgewiesen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Frist versäumt haben.

Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.

Geteilt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das Sie beide während der Ehe gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb Sie beigetragen haben. Was nicht auf diese Weise entstanden ist, bleibt außerhalb der Aufteilung.

Nein. Was Sie als Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafft und in die Ehe mitgebracht haben, behält seine bisherige Zuordnung und fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Auch Ihr Beitrag aus der Zeit vor der Ehe zählt dort nicht. Für die Ehewohnung gilt eine Ausnahme.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Nein. Geschenke, die Ihnen Dritte zur Hochzeit gemacht haben, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht; seit 2025 gilt das auch dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam beschenkt wurden. Bis dahin fiel nach dem Rechtssatz nur das aus der Aufteilung heraus, was einem Ehegatten persönlich gewidmet oder eindeutig nur ihm zugewendet war.

Nein. Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, können Sie den Beschluss überhaupt nicht bekämpfen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hilft ebenfalls nicht.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 14 AußStrG § 63 AußStrG § 64 AußStrG § 78 ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 17.031 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob131/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ü*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Wolfgang Raming, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 26. März 2024, GZ 2 R 75/23a-38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom 7. August 2024, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Mai 2023, GZ 11 Fam 30/22b-32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zuweisung eines Goldarmreifens zu 20 Gramm und von fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm an die Antragstellerin wendet, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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