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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2022 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 85/22i

Worum es ging: Wird bei der Scheidung wirklich das ganze Vermögen geteilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geteilt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das Sie beide während der Ehe gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb Sie beigetragen haben. Was nicht auf diese Weise entstanden ist, bleibt außerhalb der Aufteilung.

Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.

Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.

Nein. Was Sie als Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafft und in die Ehe mitgebracht haben, behält seine bisherige Zuordnung und fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Auch Ihr Beitrag aus der Zeit vor der Ehe zählt dort nicht. Für die Ehewohnung gilt eine Ausnahme.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Ja, in einem gewissen Ausmaß. Die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung sollen für beide möglichst ausgeglichen geregelt werden, doch kann der schuldlose oder erheblich weniger schuldige Teil besser bedacht werden. Oberster Maßstab bleibt die Billigkeit, bei der vor allem Gewicht und Umfang der Beiträge zählen; bei einem Haustier entscheidet die stärkere Bindung.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.

Nein. Allein dass Sie keine andere Wohnmöglichkeit haben, genügt noch nicht, um die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob Sie nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten in der Lage sind, Ihr Wohnbedürfnis auf andere Weise zu decken.

Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.

Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.

Ja. Die Ehewohnung und der Hausrat werden nur einbezogen, wenn Sie deren Zuweisung begehren, weil Sie auf die weitere Benützung angewiesen sind. Sind Sie schon Jahre vor der Scheidung ausgezogen, kommt eine Einbeziehung nicht in Betracht.

Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71

Entscheidungstext

35 Absätze, 13.223 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

1Ob85/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. HR Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch die Rainer Rück Rechtsanwälte GesbR, Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. März 2022, GZ 52 R 143/21t-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. November 2021, GZ 33 Fam 15/19h-81, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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