Wird geteilt, was wir vor der Hochzeit gemeinsam gekauft haben?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Lebensgefährten
Nein. Was Sie als Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafft und in die Ehe mitgebracht haben, behält seine bisherige Zuordnung und fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Auch Ihr Beitrag aus der Zeit vor der Ehe zählt dort nicht. Für die Ehewohnung gilt eine Ausnahme.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verlobungsring (späterer Ehering)OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025
- Hier: Während Lebensgemeinschaft je zur Hälfte erworbene und mittels Kredit finanzierte Liegenschaft ohne wesentliche Wertschöpfung während der Ehe.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Hier: Hochzeitsgeschenke anläßlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition.OGH 7 Ob 239/07h, 16.11.2007
- Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung setzt jedoch voraus, dass die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird.OGH 1 Ob 209/04y, 23.11.2004
- Der Beitrag zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (EFSlg 51.708).OGH 10 Ob 71/98h, 17.03.1998
- Die Frage, wer den Hausbau finanziert hat und wer Eigentümer des Hauses ist, ist dafür, ob ein Haus in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, ohne Bedeutung.OGH 7 Ob 2269/96v, 09.10.1996
- Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (§ 82 Abs 2 EheG).OGH 1 Ob 517/88, 24.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 28.
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs1 Z1
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