Bekomme ich mehr, wenn mein Partner an der Scheidung schuld ist?
günstig für Unschuldiger betrifft Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner, Tierhalter
Ja, in einem gewissen Ausmaß. Die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung sollen für beide möglichst ausgeglichen geregelt werden, doch kann der schuldlose oder erheblich weniger schuldige Teil besser bedacht werden. Oberster Maßstab bleibt die Billigkeit, bei der vor allem Gewicht und Umfang der Beiträge zählen; bei einem Haustier entscheidet die stärkere Bindung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, dass der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht wird als der schuldige.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze).OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023
- Bei Haustieren entspricht dem Grundsatz der Billigkeit mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien für die Zuteilung des Tieres auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu diesem abzustellen.OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023
- Oberster Aufteilungsgrundsatz ist gemäß § 83 Abs 1 EheG die Billigkeit, wobei es vor allem auf Gewicht und Umfang der Beiträge der Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft ankommt.OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023
- Das Optionsrecht entkräftet nicht per se den Bewahrungsgrundsatz.OGH 5 Ob 136/10a, 24.01.2011
- Hier: Optionsmöglichkeit unschuldigen Teils hinsichtlich der ihm zuzuteilenden Gegenstände.OGH 8 Ob 505/89, 26.01.1989
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch ohne Antragstellung.OGH 2 Ob 529/86, 04.03.1986
- Hier: Dies gilt auch für den erheblich weniger schuldigen Teil.OGH 6 Ob 623/84, 06.09.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 49/17p, 16.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §83
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