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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 21/23d

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens zählt die Verschuldensentscheidung aus dem Scheidungsverfahren nicht zu den ausdrücklich genannten Gründen. Wird sie überhaupt berücksichtigt, hat sie gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur untergeordnete Bedeutung. Die Aufteilung soll kein Mittel sein, um ehewidriges Verhalten zu bestrafen oder ehegerechtes zu belohnen.

Nein. Die Zahlung muss so bemessen sein, dass für beide nach dem konkreten Lebensstandard eine wirtschaftliche Grundlage der getrennten Lebensführung gesichert bleibt. Eine Verpflichtung, die Sie in Ihrer neuen Lage nicht bestehen ließe, widerspricht der Billigkeit. Umgekehrt darf niemand seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen fast entschädigungslos aufgeben müssen.

In der Regel nicht. Es widerspricht der Billigkeit, den Großteil des gemeinsamen Vermögens einschließlich der Ehewohnung jenem Teil zuzuweisen, der eine angemessene Ausgleichszahlung keinesfalls leisten könnte. Auch die Interessen des weichenden Teils müssen berücksichtigt werden.

Haben beide Ehegatten gleich gewichtige Beiträge geleistet, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist. Das ist in der Regel jener Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder bleiben.

Sind die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig, ist die Ehewohnung nach Billigkeit jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist.

Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Nur eingeschränkt. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Das Höchstgericht greift erst ein, wenn das zweite Gericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder allgemeine Grundsätze verlassen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.091 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

1Ob21/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. G*, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. A*, vertreten durch Mag. Elisabeth Kaser, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2022, GZ 45 R 222/22p-109, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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