günstig für Unterhaltsberechtigterbetrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Von einem Lebenswandel spricht man erst, wenn sich darin eine Grundhaltung ausdrückt. Das setzt ein über längere Zeit fortgesetztes Verhalten voraus oder eine einzelne Handlung, etwa eine gewerbsmäßige Straftat, die auf eine ehrlose Gesinnung schließen lässt. Der Unterhalt soll nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten wegfallen.
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 23.04.2020
(5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluss zulässt, dass die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. Jedenfalls kann von einem "Lebenswandel" nur dann gesprochen werden, wenn aus dem bisherigen Verhalten der Hang zu gleichartigem Verhalten oder aus einer Einzelhandlung, zB einer Straftat, insbesondere einer erwerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Straftat, ein Rückschluss auf eine ehrlose Gesinnung möglich ist. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
günstig für Unterhaltspflichtiger Verwirkung des Ehegattenunterhalts
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.