Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 254/22t
Worum es ging: Kann ich beanstanden, dass das Gericht die Beweise schlecht würdigte?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.
Ja, in einem gewissen Ausmaß. Die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung sollen für beide möglichst ausgeglichen geregelt werden, doch kann der schuldlose oder erheblich weniger schuldige Teil besser bedacht werden. Oberster Maßstab bleibt die Billigkeit, bei der vor allem Gewicht und Umfang der Beiträge zählen; bei einem Haustier entscheidet die stärkere Bindung.
Das Gericht soll die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für beide Seiten möglichst ausgewogen regeln. Keine Seite soll einseitig belastet zurückbleiben.
Das Gericht entscheidet nach Billigkeit. Maßgeblich ist vor allem, welcher Ehegatte die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier hat; auch die Sorge für das Tier während der Ehe wird berücksichtigt. Davon wird nur abgewichen, wenn die Zuweisung mit dem Tierschutzrecht nicht vereinbar wäre.
Ja. Familientiere, die während der Ehe angeschafft wurden, werden bei der Aufteilung nach der Scheidung mitberücksichtigt. Anderes gilt für Tiere, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder die seinem persönlichen Gebrauch oder seinem Beruf dienen, etwa ein Rettungs-, Dienst- oder Therapiehund.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 01.09.2022, 249 FAM 31/21y-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 20.10.2022, 2 R 184/22a-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 285a AußStrG § 78 EO § 250 JN § 40a
Entscheidungstext
42 Absätze, 14.609 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob254/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J*, vertreten durch die Lippitsch.Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin A*, vertreten durch Mag. Stephanie Migglautsch, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Oktober 2022, GZ 2 R 184/22a-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 1. September 2022, GZ 249 FAM 31/21y-38, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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