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Kann ich der Scheidung widersprechen, obwohl wir uns einvernehmlich trennten?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Nein, dann in der Regel nicht. Wer selbst Handlungen setzt, die eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens für alle Zukunft ausschließen, etwa die einvernehmliche Auflösung des gemeinsamen Haushalts, eine Unterhaltsregelung und die gegenseitige Entbindung von der Treuepflicht, hält nicht mehr ernstlich an der Ehe fest. Ein Widerspruch gegen die Scheidung ist dann unbeachtlich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 19.07.2023 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Von einem ernstlichen Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Frau selbst Handlungen setzt, die nach menschlichem Ermessen die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für alle Zukunft ausschließen müssen (einverständliche Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, Unterhaltsregelung, gegenseitige Entbindung von der ehelichen Treuepflicht). In einem solchen Falle ist der Widerspruch unbeachtlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Genannte Normen

EheG §55 Abs2 e2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Sittliche Rechtfertigung der Scheidung

Ob ein Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falls ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob der beklagte Ehepartner trotz der Verfehlungen des anderen an der Ehe festhält.

günstig für Beklagter Abweisung der Scheidungsklage

Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.

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