Bekomme ich Zinsen auf die Ausgleichszahlung nach der Scheidung?
günstig für Zahlungspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt im Regelfall von den Umständen es Einzelfalls ab.OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.OGH 4 Ob 195/01g, 25.09.2001
- Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
- Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen.OGH 8 Ob 1597/95, 20.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §94
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