Muss die Scheidung für beide wirtschaftlich tragbar sein?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehepartner
Das Gericht soll die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für beide Seiten möglichst ausgewogen regeln. Keine Seite soll einseitig belastet zurückbleiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines künftigen „Pensionsnachteils“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten. Der (Eigen-)Pensionsbezug der Antragsgegnerin wäre auch bei Weiterbestand der Ehe nicht höher ausgefallen.OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze).OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023
- Bei Haustieren entspricht dem Grundsatz der Billigkeit mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien für die Zuteilung des Tieres auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu diesem abzustellen.OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023
- Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt.OGH 1 Ob 149/02x, 30.09.2002
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten darf nicht dazu führen, dass der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muss.OGH 3 Ob 108/97x, 27.01.1999
- Es soll beiden Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts erleichtert und eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden.OGH 1 Ob 256/97x, 27.01.1998
- Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist gemäß § 83 Abs 1 EheG deren Vornahme nach Billigkeit.OGH 8 Ob 704/89, 30.11.1989
- Die Zuweisung der alleinigen Mietrechte an der Ehewohnung an den Antragsgegner würde nicht der Billigkeit entsprechen, wenn damit die an der Ehescheidung schuldlose Antragstellerin in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen würde.OGH 7 Ob 687/88, 10.11.1988
- Die Aufteilung nach Billigkeit hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird.OGH 8 Ob 519/88, 07.07.1988
- Hier: Einfamilienhaus.OGH 2 Ob 644/84, 30.10.1984
- Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch nicht soweit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und Einkommenslosigkeit des anderen Ehegatten nahezu entschädigungslos zur Aufgabe seiner Wohnung verhalten werden soll.OGH 7 Ob 551/84, 19.04.1984
- Das bedeutet nicht, dass das Gesetz eine nach freiem Ermessen zu treffende mit möglichst geringem Aufwand verbundene Billigkeitsentscheidung wünscht.OGH 3 Ob 614/82, 28.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 51.
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §83 Abs1
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