Muss mein Ex-Partner bei der Aufteilung sein Vermögen offenlegen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog).OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024
- Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner aber auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.OGH 1 Ob 180/23m, 09.02.2024
- Hier: Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
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- Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch im Sinn des Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Hier: Auskunftsanspruch bejaht, da sich der Antragsgegner weigerte, Vermögenswerte, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben.OGH 1 Ob 45/19b, 03.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113334 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 1 Ob 124/25d, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 180/23m, 09.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 14/21x, 02.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IA; EheG §81; EheG §91
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Aufteilung nach der Scheidung können Sie vom früheren Ehegatten nur Auskunft über sein Vermögen verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf eine förmliche Abrechnung steht Ihnen nicht zu.
Ja. Sie müssen nicht streng beweisen, dass der andere von verschwiegenem Vermögen weiß; ein begründeter Verdacht genügt. Sie müssen ihn allerdings mit konkreten Anhaltspunkten stützen und benennen, worum es geht: eine bloße Behauptung reicht nicht.