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Spielt es eine Rolle, woher der technische Defekt kam?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Fahrzeughalter, Seilbahnunternehmen
Nein. Für die Haftung ist gleichgültig, worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Einrichtungen beruht. Auch ein eingefrorener Schalter oder vereiste Förderräder eines Sessellifts nach unvorhersehbarem Blitzeis ändern daran nichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Es ist unerheblich, worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs1 B

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ungewöhnliche Folgen einer Vertragsverletzung

Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

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