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Haftet der Betreiber, wenn eine Technik am Fahrzeug versagt?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrgäste, Verkehrsunternehmen, Liftbetreiber, Geschädigte
Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs selbst, etwa Fehler in Konstruktion oder Material. Beispiele sind ein Fenster, das sich aus der Verankerung löst, oder Türen, die sich beim Einsteigen schließen. Auch das Versagen einer Einrichtung, etwa vereiste Förderräder eines Sessellifts, fällt in diesen Bereich.

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Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2008)

Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an sich. Dazu zählen zum Beispiel Konstruktions-und Materialfehler.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs1 B

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

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