Haftet der Halter auch bei einem technischen Defekt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen".OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023
- Hier: Betriebsunternehmer bzw Beschaffenheit der Infrastruktur.OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017
- Wurde ein Schilift zugelassen, obwohl er nicht den Zulassungsvorschriften entsprach, liegt ein Fehler in der Beschaffenheit vor.OGH 2 Ob 78/95, 12.10.1995
- Hier: Platz eines Reifens.OGH 2 Ob 13/89, 12.04.1989
- Die Frage der Beobachtung irgend einer Sorgfaltspflicht durch den Halter und den Betriebsgehilfen zur Vermeidung solcher Mängel und der Unfälle daraus stellt sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht. Entscheidend ist allein der technische Zustand der Eisenbahn und ihrer Anlagen unmittelbar vor dem Unfall.OGH 8 Ob 204/81, 15.10.1981
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Entscheidend ist allein der technische Zustand des Kraftfahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall.OGH 8 Ob 91/79, 07.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 69/17m, 16.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs1 B
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.