Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 198/23s

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass mich niemand schuldhaft verletzt hat?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.

Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.

Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.

Ja. Beruht der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf dem Versagen seiner Einrichtungen, haftet der Halter auch dann, wenn er und sein Personal die äußerste Sorgfalt eingehalten haben. Entscheidend ist allein der technische Zustand unmittelbar vor dem Unfall.

Ein Versagen liegt vor, wenn die Wirkungen ausbleiben, die normalerweise mit der Handhabung verbunden sind und erwartet werden. Es liegt auch vor, wenn ein einzelner Teil die Aufgabe, die ihm im Zusammenwirken aller Teile zukommt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Als solches Versagen wurden etwa ein gebrochener Bolzen und vereiste Förderräder eines Sessellifts angesehen.

Nein. Für die Haftung ist gleichgültig, worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Einrichtungen beruht. Auch ein eingefrorener Schalter oder vereiste Förderräder eines Sessellifts nach unvorhersehbarem Blitzeis ändern daran nichts.

Nein. Ein Unfall ist eine plötzlich auf einen Körper oder eine Sache einwirkende Schädigung; entscheidend ist die Plötzlichkeit des Ereignisses. Sich wiederholende Einwirkungen, die mit einem Betrieb gewöhnlich zusammenhängen, etwa Abgase, Lärm und Erschütterungen, sind daher kein Unfall.

Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.

Auch eigenes Verhalten kann zu einem Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten allein ist zwar kein Unfall. Ein Unfall liegt aber vor, wenn Sie einen Vorgang bewusst begonnen und beherrscht haben, er sich dann aber durch einen unerwarteten Ablauf Ihrer Beherrschung entzogen und Sie geschädigt hat.

Plötzlich ist ein Ereignis nur dann, wenn es unerwartet kommt und Sie ihm nicht mehr entgehen können. Bei normalem Ablauf dürfen Sie sich den Folgen im Augenblick der Einwirkung also nicht mehr entziehen können.

Nein. Erfasst sind technische Defekte des Fahrzeugs, nicht aber schon jede Abweichung von einem in jeder Hinsicht idealen Fahrzeug. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entsprochen hat. Ob ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen vorliegt, macht keinen Unterschied, weil die Rechtsfolgen dieselben sind.

Möglich ist das, wenn beim Fahrzeug oder der Anlage des Dienstgebers ein besonderes Risiko dazukam, etwa ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen. Dann steht Ihnen die verschuldensunabhängige Haftung offen. Ein eigenes Mitverschulden wird dabei angemessen berücksichtigt.

Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs selbst, etwa Fehler in Konstruktion oder Material. Beispiele sind ein Fenster, das sich aus der Verankerung löst, oder Türen, die sich beim Einsteigen schließen. Auch das Versagen einer Einrichtung, etwa vereiste Förderräder eines Sessellifts, fällt in diesen Bereich.

Müssen Sie wegen eines Unfalls mehr für den Unterhalt Ihres Kindes aufwenden, können Sie dieses Geld vom Schädiger verlangen. Es handelt sich dabei nicht um Ihren eigenen Schaden. Der Anspruch des Kindes geht vielmehr in dem Umfang auf Sie über, in dem Sie geleistet haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1358 ZPO § 228 ZPO § 52

Entscheidungstext

66 Absätze, 21.036 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

2Ob198/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj V*, 2. M* und 3. D*, alle vertreten durch MMag. Dr. Peter Kaser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 50.050 EUR sA und Feststellung (Erstklägerin), 29.389 EUR sA und Feststellung (Zweitklägerin) sowie Feststellung (Drittkläger), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2023, GZ 1 R 31/23b-103, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2022, GZ 12 Cg 130/20b-93, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail