Gilt jedes Gebrechen am Fahrzeug als Fehler in der Beschaffenheit?
günstig für Halter betrifft Unfallopfer, Fahrgäste, Halter, Bahn- und Seilbahnbetreiber
Nein. Erfasst sind technische Defekte des Fahrzeugs, nicht aber schon jede Abweichung von einem in jeder Hinsicht idealen Fahrzeug. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entsprochen hat. Ob ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen vorliegt, macht keinen Unterschied, weil die Rechtsfolgen dieselben sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW.OGH 2 Ob 204/08a, 17.12.2008
- Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten.OGH 2 Ob 204/08a, 17.12.2008
- Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn.OGH 2 Ob 93/05y, 20.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs1 B
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