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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 17 Ob 8/25p

Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.

Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.

Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.

Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss den von ihm verursachten Schaden auch dann ersetzen, wenn ihm nur ein leichter Fehler unterlaufen ist. Es haftet aber nicht schon für den bloßen Misserfolg.

Die Haftung des Geschäftsführers ist eine Verantwortung aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft. Für den bloßen Misserfolg haftet er nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.

Ja. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag nichtig ist, müssen alle Vertragsparteien auf der beklagten Seite beteiligt sein. Dass einzelne dem Verfahren nur als Nebenintervenienten beitreten, genügt nicht. Für ein bloßes Zahlungsbegehren gilt das nicht.

Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 28 IO § 63a ZPO § 405 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.308 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

17Ob8/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, und 2. Mag. K*, dieser vertreten durch Mag. Adnan Cocalic, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, wegen zuletzt Feststellung und 1.463.950 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das (Teil-)Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 3 R 25/25h-121, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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