OGH 5 Ob 77/21s
Worum es ging: Muss das Grundbuchsgericht alle Gründe für die Abweisung nennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Fehlt die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, kann Ihr Eigentumsrecht auch nicht bloß vorgemerkt werden. Dasselbe gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerb genehmigungspflichtig ist, und eine nachträgliche behördliche Prüfung nicht gesichert erscheint.
Nein. Wenn zweifelhaft ist, ob Ihr Geschäft eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde braucht, darf das Grundbuchsgericht auch keine Vormerkung bewilligen. Ohne die nötige Genehmigung wäre das Geschäft nämlich noch nicht wirksam, und damit fehlt der gültige Rechtsgrund.
Dann wird Ihr Antrag abgewiesen. Wer ein Recht verliert oder eingeschränkt bekommt, muss der Eintragung ausdrücklich zustimmen. Bleibt zweifelhaft, ob diese Zustimmung vorliegt und von wem sie stammt, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen.
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.
Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Oberndorf, 08.01.2021
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 10.03.2021, 53 R 34/21p
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 Art. 41 GBG 1955 § 25 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95 GBG 1955 § 96 IO § 13
Entscheidungstext
112 Absätze, 14.680 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.07.2021
Geschäftszahl
5Ob77/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C*****, 2. B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechtfertigung und Einverleibung des Eigentums in EZZ *****, ***** und ***** je KG *****, über den Revisionsrekurs des Dr. Thomas Hufnagel, Rechtsanwalt in Salzburg, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der B*****-GmbH, AZ 23 S 61/20w des Landesgerichts Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. März 2021, AZ 53 R 34/21p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 8. Jänner 2021, TZ 48/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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