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Gilt der Grundbuchstand auch, wenn er durch einen Gerichtsfehler falsch ist?

betrifft Käufer, Gläubiger, Eigentümer
Ja. Für Ihr Gesuch zählt der Grundbuchstand zu dem Zeitpunkt, in dem es einlangt, auch wenn dieser Stand von der wahren Rechtslage abweicht oder durch einen Fehler des Gerichts zustande gekommen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die §§ 53 und 57 GBG stellen zwar materiell auf die durch § 29 GBG normierte Rangordnung ab, die bei richtiger Vorgangsweise im Grundbuchsstand zum Ausdruck kommt. Weicht aber der Grundbuchsstand durch unrichtige Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor dem Zwangspfandrecht (infolge Nichtbeachtung des früheren Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Vollzugsgericht ist gleich Grundbuchsgericht) von der materiell richtigen Rechtslage ab, so ist bei Verbücherung des Eigentums eines Dritten im Range der Rangordnung und bei der Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Löschung nachfolgender Eintragungen gemäß § 57 GBG dennoch nur vom tatsächlichen Grundbuchsstand auszugehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060803 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 9.

Im Gesetz

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