Kann ich einen Fehler in meinem Grundbuchantrag noch beheben?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 14.06.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 82a Abs 1 bis 3 GBG, worin es um die Beseitigung von Formgebrechen von Anträgen geht, die die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet sind, richtet sich ausschließlich an das Grundbuchsgericht erster Instanz. Das Rekursgericht kann und darf daher kein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags mehr durchführen.OGH 5 Ob 162/13d, 20.09.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127162 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 65/21a, 14.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.