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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2019

OGH 5 Ob 145/19p

Worum es ging: Darf ich in der Revision auf meine Berufung verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Nein. Wenn nur Sie selbst oder Ihr Anwalt bestätigen, dass es sich um einen Firmenbuchauszug handelt, ist das für das Grundbuch kein tauglicher Nachweis. Auch eine bloße Einzelabfrage ohne Beglaubigung genügt nicht. Für eine Änderung der Firma im Grundbuch reicht dagegen die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde.

Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.

Ja. Bedenken gegen die Fähigkeit, über die Liegenschaft zu verfügen, können sich aus amtlichem, aber auch aus privatem Wissen der zuständigen Person ergeben, sofern sich das Hindernis objektiv überprüfen lässt. Solche Anhaltspunkte sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus anderen Gerichtsakten stammen. Dass ein Notar keine Zweifel hatte, schließt diese Bedenken nicht aus.

Sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer für den Veräußerer die Erklärung abgibt, dass die Eintragung erfolgen darf, muss dazu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Soll die Eintragung auf eine Privaturkunde gestützt werden, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers zudem beglaubigt sein, denn die Vollmacht ist selbst eine Grundlage der Eintragung.

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.

Ob wegen einer erteilten Vorsorgevollmacht kein gerichtlicher Vertreter bestellt werden muss, hängt von zwei Punkten ab. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und ob der Bevollmächtigte durch sein Handeln ihr Wohl gefährdet. Das gilt nach österreichischem wie nach deutschem Recht.

Die Vorsorgevollmacht samt der Bestätigung, dass ihr Wirksamwerden im Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Liegt beides vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit vertrauen. Fehlt dieser Nachweis, bestehen Bedenken gegen Ihre Befugnis zum Einschreiten, und daran ändert auch eine Vereinbarung nichts, wonach kein solcher Nachweis nötig sei.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 239 ABGB § 245 ABGB § 246 ABGB § 258 ABGB § 259 ABGB § 260 ABGB § 268 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

38 Absätze, 16.223 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

5Ob145/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin I* S*, vertreten durch Dr. Andreas Reim, öffentlicher Notar in Purkersdorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Juli 2019, AZ 17 R 63/19i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 26. April 2019, TZ 2668/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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