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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.06.2018 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 71/18d

Worum es ging: Kann ich die Filiale einer Firma klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht selbst Partei eines Prozesses sein. Sie können das Unternehmen aber unter dem Namen seiner Zweigniederlassung klagen.

Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.

Wenn Sie gegen eine Zweigniederlassung vorgehen, richtet sich Ihr Verfahren in Wahrheit gegen den Inhaber des Unternehmens. Er allein ist Partei des Rechtsstreits und allein Adressat eines gerichtlichen Verbots.

In Grundbuchssachen darf sich der Oberste Gerichtshof auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken. Das gilt, wenn er die Beurteilung der Vorinstanz teilt und im Rechtsmittel keine stichhaltigen Gegenargumente erkennt.

Nein. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eingetragen wird immer das Unternehmen selbst unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 GBG 1955 § 1 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 84 GBG 1955 § 96 GBG 1955 § 98 UGB § 105 UGB § 126 UGB § 29

Entscheidungstext

43 Absätze, 18.707 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Geschäftszahl

5Ob71/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H*, 2. S*gesellschaft mbH Zweigniederlassung B*, FN *, beide vertreten durch Dr. Richard Forster, Öffentlicher Notar in Feldkirch, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZ *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Jänner 2018, AZ 1 R 14/18v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 22. Dezember 2017, TZ 10051/2017-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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