Wer wird angehört, wenn das Grundbuch berichtigt wird?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Pfandgläubiger, Käufer, Erben
Beteiligt ist zunächst, für oder gegen den die fehlerhafte Eintragung erfolgt ist. Dazu kommt, wer danach ein Recht an der Liegenschaft erworben hat. Das gilt aber nur, wenn er die Berichtigung nicht ohnehin gegen sich gelten lassen muss.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Beteiligter gemäß § 104 Abs 3 Satz 1 GBG ist neben demjenigen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgte, nur derjenige, der nachträglich auf die Liegenschaft Rechte erworben hat, aber nur dann, wenn er die Berichtigung nicht jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 163/17g, 13.02.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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