Muss aus der Vollmacht hervorgehen, dass jemand für die Firma unterschreibt?
betrifft Unternehmer, Vereine, Antragsteller, Liegenschaftseigentümer
Ja. Auch wenn die Vertretungsbefugnis nicht in jedem Fall nachgewiesen werden muss, etwa bei einer Eintragung zugunsten der juristischen Person, muss doch erkennbar sein, dass die unterschreibenden Personen als deren Organe gehandelt haben. Bei einer Vollmacht muss also ersichtlich sein, dass sie diese als Organe erteilt haben, und zwar unabhängig davon, ob ein Nachweis der Organstellung nötig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Auch wenn die Zeichnungsberechtigung der Organe von juristischen Personen dann, wenn es sich um eine grundbücherliche Eintragung zugunsten der juristischen Person handelt, nicht nachgewiesen sein muss, ändert dies nichts daran, dass im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein muss, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060770 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 147/18f, 17.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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