OGH 5 Ob 114/17a
Worum es ging: Wird eine falsche Eintragung im Grundbuch von Amts wegen gelöscht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In diesem Fall nicht. Wurde ein Bestandrecht eingetragen, beruht das Recht aber in Wahrheit auf einem Vertrag anderer Art, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Eine unzulässige Eintragung, die von Amts wegen zu löschen wäre, liegt aber nicht vor.
Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.
In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.
Nein. Ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen eingeleitet und durchgeführt wird, entscheidet das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen, und diese Entscheidung kann nicht bekämpft werden. Ihre Anregung bleibt daher ohne durchsetzbaren Anspruch. Nur gegen die Anordnung einer Löschung kann sich wehren, wer dadurch in eigenen eingetragenen Rechten verletzt wird.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Ein solches Recht ist nur relativ nichtig: Sie müssen nachweisen, dass es Ihre Rechte als Wohnungseigentümer unbillig beschränkt. Lässt sich dieser Nachweis im Grundbuchsverfahren nicht durch Urkunden erbringen, bleibt Ihnen nur die Löschungsklage.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 23.12.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 31.03.2017, 46 R 108/17y
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 132 GBG 1955 § 136
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.825 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob114/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen amtswegiger Löschung von Wohnungseigentum ob der EZ ***** KG ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2017, AZ 46 R 108/17y, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 23. Dezember 2016, TZ 4559/2016, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
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