Bleibt eine Garantie unabhängig, wenn sie den Auftrag erwähnt?
günstig für Begünstigter betrifft Banken, Unternehmer, Garanten, Begünstigte, Auftraggeber
Übernimmt jemand aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten die Haftung für dessen Leistung, ist diese Garantie von den zugrunde liegenden Geschäften gelöst. Daran ändert sich nichts, wenn in der Garantieerklärung das Grundgeschäft oder der Auftrag erwähnt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (so schon SZ 60/266). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung.OGH 10 Ob 82/16f, 13.09.2017
- Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Die Unabhängigkeit der Haftung des Garanten vom Bestand der Leistungsverpflichtung des Dritten wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede aus dem Grundverhältnis den Garantiebetrag zu überweisen.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. Dass aber die Haftung des Garanten dennoch unabhängig vom Bestehen der Leistungsverpflichtung des Dritten sein soll, wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede, ohne das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch weiter zu prüfen, den Garantiebetrag zu überweisen.OGH 4 Ob 2330/96t, 26.11.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 82/16f, 13.09.2017
Im Gesetz
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