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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2017

OGH 10 Ob 82/16f

Worum es ging: Wie genau muss ich eine Bankgarantie abrufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Garantie ist immer auf einen bestimmten Sicherungszweck bezogen. Die Garantieurkunde muss die Bedingungen genau beschreiben, von deren Erfüllung die Zahlung abhängt. Die Erklärung, dass dieser Fall eingetreten ist, muss genau in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Urkunde vorsieht.

Bei einer abstrakten Bankgarantie hängt die Pflicht der Bank nicht vom Bestand der gesicherten Schuld ab. Besonders deutlich ist das bei einer Garantie auf erstes Anfordern oder ohne Einwendungen: Dort genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einwände aus dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kann die Bank nicht erheben.

Nur, wenn sich der Garant die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat. Dann kann er einwenden, der Sicherungszweck sei verfehlt, wenn Ihre Einforderung diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. Der Garant muss überhaupt nur zahlen, wenn alle Bedingungen, unter denen er das Risiko übernommen hat, peinlich genau erfüllt sind.

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Ja. Ihnen stehen die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld aus eigenem Recht zu, auch wenn der Hauptschuldner sie nicht vorgebracht hat. Ein Urteil, das nur gegen den Hauptschuldner ergangen ist, bindet Sie nicht.

Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.

Übernimmt jemand aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten die Haftung für dessen Leistung, ist diese Garantie von den zugrunde liegenden Geschäften gelöst. Daran ändert sich nichts, wenn in der Garantieerklärung das Grundgeschäft oder der Auftrag erwähnt wird.

Nein. Die Vertragsparteien dürfen zwar vereinbaren, dass die Garantie vom zugrunde liegenden Geschäft nur der Form nach losgelöst ist; das Schuldrecht kennt insoweit keinen Zwang zu bestimmten Vertragstypen. Der Rückforderungsanspruch nach einem ungerechtfertigten Abruf steht aber nach der gesetzlichen Grundregel Ihnen als Auftraggeber zu. Garant und Begünstigter können ihn nicht zu Ihren Lasten umleiten; dafür braucht es Ihre Zustimmung.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1363 ZPO § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 16.148 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

10Ob82/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 5.165,74 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 31. August 2016, GZ 21 R 101/16k-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 9. März 2016, GZ 11 C 1505/14t-20, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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