OGH 8 Ob 121/22k
Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich eine Schuld ohne Grund anerkannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Eine Garantie ist immer auf einen bestimmten Sicherungszweck bezogen. Die Garantieurkunde muss die Bedingungen genau beschreiben, von deren Erfüllung die Zahlung abhängt. Die Erklärung, dass dieser Fall eingetreten ist, muss genau in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Urkunde vorsieht.
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Sie vorbeugend über alles aufzuklären, was Ihnen rechtlich zusteht. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können eine solche Pflicht auslösen.
Übernimmt jemand aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten die Haftung für dessen Leistung, ist diese Garantie von den zugrunde liegenden Geschäften gelöst. Daran ändert sich nichts, wenn in der Garantieerklärung das Grundgeschäft oder der Auftrag erwähnt wird.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.
Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.
Ein Anerkenntnis, das eine eigene neue Verpflichtung schafft, wirkt nur, wenn damit ein Streit oder ein Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Erklären Sie dagegen nur, dass die Forderung Ihres Wissens besteht, ist das eine bloße Mitteilung und schafft keinen neuen Grund für eine Verpflichtung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 28.04.2022, 2 R 133/21z-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1371 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.849 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Geschäftszahl
8Ob121/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei M* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* Privatstiftung, *, vertreten durch Dr. Felix Michael Klement, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.500.000 USD sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2022, GZ 2 R 133/21z-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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