OGH 8 Ob 86/16d
Worum es ging: Ist der vom Vertragspartner festgesetzte Preis für mich verbindlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Die Festlegung der Gegenleistung kann nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der beiden Vertragsseiten überlassen werden. An eine grob unbillige Festsetzung durch die andere Seite sind Sie aber nicht gebunden. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.
Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Es genügt, dass das Geschäft mit Ihrem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht; schon ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Das Geschäft muss weder ständig vorkommen noch Ihrem Betrieb sein Gepräge geben. Entscheidend ist, dass es dem Interesse des Betriebs, der Erhaltung seiner Substanz oder dem Gewinn dient.
Ja. Solange der Sachverhalt nicht dagegen spricht, wird vermutet, dass ein Geschäft eines Unternehmers zu seinem Betrieb gehört. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder dient es privaten und betrieblichen Zwecken zugleich, wird es dem Betrieb zugerechnet.
Sie müssen nachweisen, dass das Geschäft nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Privatgeschäft war und dass Ihr Vertragspartner diesen privaten Charakter auch erkennen konnte. Nur wenn ohnehin kein Zweifel am privaten Zweck besteht, brauchen Sie diesen Nachweis nicht.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.
Für die Unternehmereigenschaft braucht es keine bestimmte Betriebsgröße, kein Mindestkapital und keine besondere Organisation. Entscheidend ist allein, ob sich die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bei genau diesem Geschäft als unternehmerisch darstellt. Es kommt also auf das Verhältnis der beiden Seiten bei diesem Geschäft an.
Geschäfte eines Unternehmers gelten im Zweifel als zu seinem Betrieb gehörig. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder liegt es zugleich im privaten und im unternehmerischen Interesse, wird es dem Betrieb zugerechnet. Als Verbrauchergeschäft gilt es nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist.
Der Konsumentenschutz greift, wenn auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen ein Verbraucher steht. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall kommt es nicht an. Ein Geschäft fällt also nicht deshalb unter den Konsumentenschutz, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.07.2016, 12 R 18/16b-55
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1056 KSchG Art. 1 UGB § 344 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.847 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
8Ob86/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Ferner, Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R*****, regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kowarz, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen 45.000 EUR sA, Rechnungslegung (Streitwert 1.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2016, GZ 12 R 18/16b-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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