Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 162/25v
Worum es ging: Ist eine beruhigende Aussage schon ein Verzicht auf Kündigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Auch wer nicht angestellt, sondern als freier Vertreter tätig ist, kann verlangen, dass ihm das Unternehmen einen Auszug aus seinen Büchern vorlegt. Auf dieser Grundlage können Sie Ihre Provision anschließend beziffern und einfordern.
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.
Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Die Tätigkeit des Maklers muss dem entsprechen, was im Vermittlungsvertrag vereinbart ist, und geeignet sein, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu finden oder ihn zum Abschluss zu bewegen. Bei Immobilienmaklern kommt es darauf an, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war.
Als Vermittler müssen Sie mit dem möglichen Vertragspartner verhandeln, also auf ihn zugehen, Kontakt aufnehmen und seine Haltung erkunden. Sie müssen ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage versetzen, die Gelegenheit zu prüfen. Dazu gehört, dass Sie auf seinen Entschluss zumindest einwirken, indem Sie das Angebot schmackhaft machen und Bedenken ausräumen; das unterscheidet Sie von einem bloßen Boten.
Eine Provision setzt voraus, dass Ihre Tätigkeit für den Abschluss nützlich war. Sie muss geeignet sein, Geschäftspartner zu finden und diese zu einem möglichst günstigen Abschluss zu bewegen. Sie können aber auch etwas anderes vereinbaren, sodass schon ein geringerer Beitrag die Provision auslöst.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.
In der ersten Stufe wird nur über die Abrechnung entschieden. Die Grundlagen des späteren Zahlungsbegehrens werden dabei grundsätzlich nicht geprüft. Ob Ihnen die Abrechnung zusteht, richtet sich allein nach ihrem eigenen Inhalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.10.2025, 12 R 19/25p-30.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 12.026 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
8Ob162/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* BV, 3*, Belgien, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ 12 R 19/25p-30.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).