Muss ich meine Klage selbst umstellen, wenn Insolvenz eröffnet wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts zur Umstellung des Urteilsspruchs bis zur Aktenvorlage an das Berufungsgericht.OGH 17 Ob 9/21d, 31.01.2022
- Eine Umstellung des Leistungs- in einen Feststellungsanspruch ist im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nicht vorzunehmen.OGH 9 Ob 61/17m, 28.11.2017
- Eine allenfalls erforderliche amtswegige Umformulierung des Begehrens hat erst im Rahmen der noch ausstehenden meritorischen Entscheidung zu erfolgen.OGH 1 Ob 209/14p, 27.11.2014
- Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist.OGH 6 Ob 35/14m, 17.09.2014
- Die vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Konkursforderung festzustellen.OGH 8 ObA 146/01f, 20.12.2001
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- In jenen Fällen, in denen die Konkurseröffnung nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte, ist eine Feststellung der eingeklagten Forderung als Konkursforderung vom Rechtsmittelgericht vorzunehmen.OGH 7 Ob 627/93, 23.03.1994
- In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt.OGH 4 Ob 64/85, 04.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 5 Ob 67/25a, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/17m, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 110 · Bestrittene Forderungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.